Whistleblowing

Meldung von Fehlverhalten am Arbeitsplatz

Die Gesellschaft verfügt über einen Whistleblower-Schutz gemäß dem Gesetz Nr. 171/2023 Slg. über den Schutz von Whistleblowern (auch als "Gesetz zum Schutz von Whistleblowern" bezeichnet) und der Richtlinie (EU) 2019/1973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (die "Richtlinie"). Gemäß den Verpflichtungen der Gesellschaft im Rahmen der vorgenannten Vorschriften wurde ein internes Hinweisgebersystem ("ISS") eingerichtet, über das Hinweisgeber die Möglichkeit haben, Bedenken über einen möglichen Verstoß zu äußern, der die Merkmale einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit aufweist oder anderweitig gegen ein Gesetz oder eine Verordnung der Europäischen Union verstößt und von dem der Hinweisgeber im Zusammenhang mit seiner Arbeit oder einer anderen ähnlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt hat.

Hauptziel des Whistleblower-Schutzes ist es, die Aufdeckung möglicher rechtswidriger Handlungen an den Arbeitsplätzen des Unternehmens oder rechtswidriger Handlungen, die im Rahmen der Arbeit (oder anderer ähnlicher Tätigkeiten) der Mitarbeiter des Unternehmens auftreten, zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um rechtswidrige Handlungen, die Mitarbeiter und Personen in ähnlicher Position (nachstehend "Mitarbeiter" genannt) normalerweise nicht dem Unternehmen oder den zuständigen staatlichen Behörden melden, insbesondere aus Angst, ihren Arbeitsplatz zu verlieren oder anderweitig bestraft zu werden. Es kann sich jedoch auch um die Meldung eines anderen Verstoßes handeln, der nicht mit der Tätigkeit des Unternehmens zusammenhängt, von dem der Hinweisgeber jedoch im Zusammenhang mit seiner Arbeit Kenntnis erlangt hat. Es ist wichtig zu beachten, dass es das Recht des Mitarbeiters ist, einen mutmaßlichen Verstoß zu melden, nicht seine Pflicht.

Ein Whistleblower kann nur eine natürliche Person sein, die im öffentlichen Interesse und in dem guten Glauben handeln sollte, dass die Meldung auf glaubwürdigen Fakten und Tatsachen beruht. Ein Whistleblower hat Anspruch auf Schutz nach den oben genannten Bestimmungen (insbesondere den Bestimmungen des § 7 ZOO), wenn er oder sie zum Zeitpunkt der Meldung berechtigten Grund zu der Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen über den Verstoß wahr sind (d.h. Der Hinweisgeber darf die Meldung nicht wissentlich falsch gemacht haben), dass die Informationen in den Bereich der meldepflichtigen Informationen fallen und gleichzeitig, wenn der Hinweisgeber die Meldung über eine VOS, ein externes Meldesystem, durch Veröffentlichung oder über eine andere zuständige Behörde gemacht hat. Als wichtigste Schutzmaßnahme kann das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen gegen den Hinweisgeber und andere natürliche und juristische Personen (z. B. Kollegen, Assistenten des Hinweisgebers, dem Hinweisgeber nahestehende Personen, juristische Personen, deren Gesellschafter der Hinweisgeber ist, usw.) angesehen werden.

Im Zuge der Meldung darf die vertragliche Vertraulichkeit und die Vertraulichkeit aufgrund anderer Vorschriften (z. B. Steuervorschriften, Bankgeheimnis, ärztliche Schweigepflicht usw.) nur dann durchbrochen werden, wenn der Meldende begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass er durch die Meldung Schritte zur Beseitigung des Verstoßes unternimmt.


Die für die Entgegennahme und Prüfung der Meldung zuständige Person ist: Jiřina Bollová.


Es gibt folgende Möglichkeiten, eine Meldung über das VOS des Unternehmens einzureichen:

  • über das Web-Formular
  • schriftlich an Průmyslová 1420, 59301 Bystřice nad Pernštejnem, bitte geben Sie auf dem Umschlag den Text: "HINWEIS - Nur zu Händen der zuständigen Person" an.
  • per Telefon: 565 400 332 (die Meldung kann in einem Protokoll festgehalten werden, wobei die Möglichkeit besteht, das Protokoll im Nachhinein zu überprüfen, zu korrigieren und die Korrekturen mit der Unterschrift des Meldenden zu bestätigen)
  • per E-Mail (nur die Person, die befugt ist, die Meldung entgegenzunehmen und zu prüfen, hat Zugang zu dieser E-Mail): oznamovatel@cormen.cz
  • persönlich: nur nach Vereinbarung, telefonisch oder per E-Mail, es besteht die Möglichkeit, ein persönliches Treffen zu vereinbaren


Der Hinweisgeber kann seine Meldung auch über das vom Justizministerium eingerichtete externe Meldesystem auf folgende Weise einreichen:

Weitere Einzelheiten sind auf der Website des Justizministeriums der Tschechischen Republik zu finden: https://oznamovatel.justice.cz/chci-podat-oznameni/


So melden Sie einen Verstoß